Satzung
Forum Papiertheater HANAUER PAPIERTHEATER SCHLOSS PHILIPPSRUHE e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Forum Papiertheater HANAUER PAPIERTHEATER SCHLOSS PHILIPPSRUHE e.V.“ und hat seinen Sitz in Hanau. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Hanau unter der Nummer 41 VR 1336 eingetragen.
§ 2 Zwecke und Ziele des Vereins
1. Der Zweck des Vereins ist die Erhaltung, Förderung und Wiederbelebung des Papiertheaters, um dieses Kulturgut zu bewahren, es an nachfolgende Generationen weiterzugeben und die Kunst des spielerischen Könnens zu erarbeiten und weiterzuvermitteln.
Dieser Satzungszweck wird verwirklicht durch:
– Förderung des Gedankenaustausches der Mitglieder und Dritter über die Sammlung alter Papiertheater, Kulissenbögen und Figurinen bis hin zu historischen Texten und alten Spielvorlagen,
– wissenschaftliche Arbeit der Papiertheaterforschung, insbesondere durch
– Aufarbeitung der Literatur,
– zentrale Katalogisierung und Systematisierung der Theaterbilderbogen,
– Organisation von sachbezogenen Symposien
– Betreuung und Herausgabe einer Papiertheaterzeitung und anderer sachbezogener Publikationen,
– Organisation und Durchführung von Papiertheaterbörsen,
– Zusammenarbeit mit anderen ähnlichen Vereinen und Vereinigungen im ln- und Ausland,
– Zusammenarbeit mit öffentlichen und privaten Sammlungen und Museen,
– sachkundige und – soweit möglich – finanzielle Unterstützung von Papiertheaterveranstaltungen.
2. ln Verfolgung seiner satzungsgemäßen Zwecke betreut der Verein das Hanauer Papiertheatermuseum im Museum Schloss Philippsruhe, Hanau, nach Maßgabe der jeweiligen diesbezüglichen Vertragsverhältnisse zwischen dem Verein einerseits und der Stadt Hanau sowie den Eigentümern der ausgestellten Exponate andererseits. Hierzu gehören insbesondere Veranstaltungen, wissenschaftlich und didaktisch aufgearbeitete Ausstellungen, Papiertheater-Aufführungen und Fachvorträge im Papiertheatermuseum.
3. a. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
b. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
c. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins im Sinne von § 55 AO.
d. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Regelungen über Erstattung von durch die Vorstandstätigkeit verursachten besonderen Aufwendungen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
§ 3 Mitglieder
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person sein. Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand einstimmig. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben.
Ehrenmitglieder sind Persönlichkeiten, die sich um das Papiertheater besonders verdient gemacht haben. Sie werden vom Vorstand durch einstimmigen Beschluss ernannt und sind den aktiven Mitgliedern gleichgestellt. Sie sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.
2. Die Mitglieder sollen die Vereinsarbeit unterstützen und aktiv an ihr mitwirken. Sie sind aufgerufen, Dauerausstellungen und Sonderausstellungen im Papiertheatermuseum Schloss Philippsruhe durch Leihgaben, soweit möglich und erforderlich, zu gewährleisten.
Alle Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung antrags- und stimmberechtigt, sofern die Rechte nicht nach Maßgabe der nachstehenden Regelung ruhen.
3. Die Mitgliedschaft erlischt:
a. durch schriftliche Austrittserklärung des Mitglieds. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten möglich.
b. mit dem Tode des Mitglieds bzw. der Liquidation der juristischen Person,
c. durch Ausschluss aus dem Verein.
Ein Ausschluss kann erfolgen:
– auf Grund grob vereinsschädigenden Verhaltens,
– bei Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge trotz Mahnung für mindestens zwei Jahre.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Ausschlusserklärung ist in schriftlicher Form mit einer Begründung per eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied binnen 14 Tagen ab Zustellung der Ausschlusserklärung beim 1. Vorsitzenden des Vereins Widerspruch einlegen, über den die nächstfolgende Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zu deren Entscheidung ruhen sämtliche Mitgliedsrechte.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag wird jährlich im Voraus erhoben und ist zum 1. Februar eines jeden Jahres fällig. Bei Eintritt während des Kalenderjahres wird der Beitrag anteilig erhoben und ist mit Beginn der Mitgliedschaft fällig.
Der Vorstand kann Mitgliederbeiträge ganz oder teilweise erlassen.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 5 Vereinsorgane
Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung (§ 6) und der Vorstand (§§ 7, 8).
§ 6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet mindestens 1x jährlich statt. Sie ist außerdem einzuberufen auf schriftlichen Antrag von mindestens 40% der Mitglieder sowie auf Grund besonderen Vorstandsbeschlusses.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen, der über Ort und Zeitpunkt der Versammlung entscheidet. Die Einladung zur Versammlung erfolgt schriftlich oder in Textform unter Angabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen zuvor. Die Einladung kann unter Beachtung der Einladungsfrist der Vereinszeitung beigelegt werden.
Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens 10 Tage vor Zusammentritt der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen.
Der Mitgliederversammlung obliegen:
a. die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
b. die Entlastung des Vorstandes,
c. die Zustimmung zur Geschäftsordnung des Vorstandes,
d. die Regelungen betreffend die Erstattung von besonderen Aufwendungen der Vorstandsmitglieder,
e. die Genehmigung des Haushaltsplanes,
f. die Festlegung der Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages,
g. die Entscheidung in Widerspruchsverfahren bei Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 3 Nr. 3c der Satzung,
h. Satzungsänderungen (§ 13) sowie
i. die Auflösung des Vereins (§ 14).
Die Mitgliederversammlung beschließt außer in den Fällen der §§ 13 und 14 der Satzung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen; nicht anwesende stimmberechtigte Mitglieder können sich bei der Abstimmung durch ein schriftlich bevollmächtigtes anwesendes Mitglied vertreten lassen.
Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und dem Beisitzer. Eines der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder sollte mit Aktivitäten des Hanauer Papiertheatermuseums befasst sein. Dem Vorstand gehört ferner ein Vertreter der Stadt Hanau an.
2. Die Mitgliederversammlung wählt den 1. und 2. Vorsitzenden auf die Dauer von je 4 Jahren in der Weise, dass der 1. Vorsitzende in jedem Schaltjahr und der 2. Vorsitzende im zweiten Jahr nach einem Schaltjahr neu gewählt wird. Diese Regelung gilt für die erste Wahl nach der Satzungsänderung mit der Maßgabe, dass bei ihr der 2. Vorsitzende nur für die Dauer von 2 Jahren gewählt wird. Die übrigen Vorstandsmitglieder werden jeweils auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
lm Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes während einer Wahlperiode ergänzt sich der Vorstand durch eigenverantwortliche Zuwahl aus dem Kreise der Mitglieder selbst. Jedes gewählte oder zugewählte Vorstandsmitglied bleibt im übrigen – von Fällen des vorzeitigen Ausscheidens abgesehen – so lange im Amt, bis der jeweilige Nachfolger gewählt ist. Aktiv und passiv wahlberechtigt für die Vorstandswahlen ist jedes ordentliche Vereinsmitglied.
3. Dem Vorstand obliegt die ordnungsgemäße Geschäftsführung des Vereins nach dieser Satzung. Dazu gehören insbesondere:
a. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
b. die Bescheidung von Aufnahmeanträgen in den Verein,
c. die Erstellung des jährlichen Haushaltsvoranschlages und dessen Vorlage in der Mitgliederversammlung,
d. die satzungsgemäße Verwendung des Vereinsvermögens und der jährlichen Einnahmen im Rahmen des Haushaltsvoranschlages.
Der Vorstand hat jährlich Rechenschaft zu legen.
Die Haftung des Vorstands beschränkt sich auf das Vereinsvermögen.
4. Vorstandssitzungen sollen mindestens zweimal im Jahr stattfinden. Für die Einladung gilt § 6 Abs. 2 entsprechend.
Die Einladungsfrist zu Vorstandssitzungen beträgt eine Woche, abweichend von der Einladungsfrist zur Mitgliederversammlung nach § 6, Abs. 2.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder geladen sind und die Hälfte derselben anwesend ist.
Beschlüsse in Vorstandssitzungen können in einer persönlichen Zusammenkunft, einer Telefonkonferenz oder einer Beschlussfassung per E-Mail innerhalb einer Frist von den Vorstandsmitgliedern gefasst werden.
Beschlüsse des Vorstands, die die Verwendung der dem Verein von der Stadt Hanau gewährten Zuschüsse betreffen, sind nur dann gültig, wenn ihnen auch der Vertreter der Stadt Hanau und das Vorstandsmitglied zugestimmt haben, das mit Aktivitäten im Papiertheatermuseum befasst sein sollte.
§ 8 Geschäftsführung des Vorstandes
1. Die beiden Vorsitzenden vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen seinen Angelegenheiten. Sie sind nach außen einzeln vertretungsberechtigt und zeichnungsbefugt.
2. Zwischen den Vorstandssitzungen führen die Vorsitzenden die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes aus. lm Rahmen der ordnungsgemäßen Geschäftsführung können einzelne Geschäftsbereiche auch einzelnen Mitgliedern zur Ausführung übertragen werden. Das gilt generell oder im Einzelfall insbesondere für die Aktivitäten des Papiertheatermuseums Hanau, für die Organisation von Symposien und die Herausgabe von Publikationen jeglicher Art. Die Übertragung erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstands. Er kann bestimmen, dass die bestellten Mitglieder im Außenverhältnis Vertretungsmacht für alle Rechtsgeschäfte haben, die der ihnen zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt: Sie sind dem Vorstand verantwortlich, der weisungsbefugt ist, sofern er es im Einzelfall mehrheitlich für notwendig hält.
3. Der Vorstand gibt sich für seine Arbeit eine Geschäftsordnung, aus der insbesondere hervorgeht, inwieweit einzelne Vorstandsmitglieder allein Ausgaben veranlassen können bzw. ab welchen Beträgen die Mitwirkung oder Zustimmung weiterer Vorstandsmitglieder erforderlich wird.
§ 9 Rechnungsprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer, die nicht zum Vorstand des Vereins gehören dürfen. Die Rechnungsprüfer sind berechtigt, jederzeit die Kasse zu prüfen, und sie sind verpflichtet, einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung eine Kassenrevision vorzunehmen. Über die Ergebnisse der Prüfungen haben die Rechnungsprüfer einen schriftlichen Bericht zu fertigen und der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 10 Papiertheatermuseum
Der Verein ist entsprechend den mit der Stadt Hanau getroffenen vertraglichen Vereinbarungen in ihrer jeweils gültigen Fassung Betreuer des Papiertheatermuseums der Stadt Hanau Schloss Philippsruhe.
Die Aktivitäten im Rahmen des Museumsbetriebes – insbesondere die Durchführung von Dauer- und/oder Wechselausstellungen, der Spielbetrieb der ortsansässigen Bühnen und von Gastspielen – werden im Auftrage und in der Verantwortung des Vereins von durch den Vorstand beauftragten Vereinsmitgliedern wahrgenommen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung
§ 11 Vereinsvermögen
Das Vereinsvermögen wird gebildet aus Beiträgen, Spenden, sonstigen Geld- und Sachzuwendungen von Mitgliedern und Dritten sowie aus mit Mitteln des Vereins angeschafften Exponaten und Einrichtungsgegenständen. Über die beiden letztgenannten wird ein Inventarverzeichnis geführt. Die im Eigentum des Vereins stehenden Gegenstände sind entsprechend zu kennzeichnen.
§ 12 Publikation
Der Verein gibt – ggf. unter Nutzung zeitgemäßer Medien – eine Publikation heraus, die Vereinsorgan nach dieser Satzung ist. Sie soll der Kommunikation der Mitglieder durch Information und Bekanntmachung dienen, Beiträge und Texte zum Papiertheater veröffentlichen und Termine bekannt geben.
§ 13 Satzungsänderung
1. Die Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen geändert werden.
2. Eine vorgesehene Satzungsänderung ist mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt zu geben und zu begründen.
§ 14 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen beschlossen werden.
2. Die vorgesehene Auflösung ist mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt zu geben und zu begründen.
3. Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der 1. und der 2. Vorsitzende, im Falle ihrer Verhinderung in der angegebenen Reihenfolge der Schatzmeister, der Schriftführer und der Beisitzer zu Liquidatoren ernannt.
4. lm Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines gemeinnützigen Zweckes im Sinne von § 2 fallen Sachwerte, die aus Mitteln der Stadt Hanau beschafft worden sind, in deren Eigentum.
Das verbleibende Vereinsvermögen ist von den Liquidatoren an eine sonstige gemeinnützige Organisation zu übertragen, die sich im Sinne § 2 Abs. 1 dieser Satzung um den Erhalt und die Pflege von Papiertheater als Kulturgut bemühen. Sollte eine derartige Organisation nicht existieren, ist das Vermögen an einen zu bestimmenden Förderverein für die Veranstaltung von Papiertheatertreffen zu übertragen. Sollte auch eine solche lnstitution nicht bestehen, so fällt das Vermögen insgesamt zur Pflege von Kulturgütern an die Stadt Hanau.
§ 15 Gerichtsstand
Der Gerichtsstand ist Hanau.
Hanau, den 24. Mai 2008
Christian Reuter, 1. Vorsitzender
Dr. Willers Amtrup, 2. Vorsitzender